Patienten Röntgenpässe 100 Stück

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Beschreibung

Röntgenpass

100 Patienten Röntgenpässe nach § 28 Abs. 2 der Röntgenverordnung
Vorderseite ist versehen mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße und PLZ, Wohnort. Er ist 2 mal faltbar.

Nach §28 Abs. 2 Röntgenverordnung sind ärztliche Praxen oder Institutionen, in denen Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, verpflichtet Röntgenpässe bereit zu halten und den Patientinnen und Patienten anzubieten.

Unnötige Wiederholungsuntersuchungen vermeiden

Er ist ein wichtiges Instrument, um unnötige Wiederholungsuntersuchungen zu vermeiden und Vergleichsmöglichkeiten mit vorherigen Aufnahmen zu schaffen.

Folgende Angaben zur Untersuchung sind in einen Röntgenpass einzutragen:

  • die Institution, in der die Untersuchung oder Behandlung durchgeführt wurde,
  • die untersuchte oder behandelte Körperregion,
  • die Bezeichnung der Untersuchung, Untersuchungstechnik oder Bezeichnung des Behandlungsverfahrens sowie
  • das Datum der Untersuchung oder Behandlung.